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Wahlvorschläge Kommunalwahlen
Wer kann gewählt werden?
Bei Wahl der Vertretung
Gewählt werden kann, wer am Wahltage
– das 18. Lebensjahr vollendet hat,
– seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) einen Wohnsitz hat und
-die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
-nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wer kann gewählt werden?
Bei Wahl Bürgermeister/in
Für die Wahl als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter ist wählbar, wer am Wahltage
– das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat,
– die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
– nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin / der Bewerber ihren / seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Bei Wahl der Vertretung sowie der Wahl Bürgermeister/in
Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Aufstellungsversammlung/ Aufstellung
Bei Wahl der Vertretung
Frühestens 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode (01.11.2016), also ab dem 01. März 2020. (44 Monate für eine Deligiertenversammlung, also ab dem 01. Juli 2020)
Aufstellungsversammlung/ Aufstellung
Bei Wahl Bürgermeister/in
Frühestens 44 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, also ab dem 01. Juli 2020.
Einreichnungsfrist Wahlvorschläge
Bei der Wahl der Vertretung sowie der Wahl Bürgermeister/in
Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 48. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.
Unterstützungsunterschriften
Wahl der Vertretung
20 (Mindestanzahl für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 2.001 bis 20.000)
Unterstützungsunterschriften
Bei Wahl Bürgermeister/in
130 (Entspricht der fünfachen Anzahl der der Vertretung angehörigen Abgeordneten (26). Das Gesetz stellt auf die tatsächliche Zahl der Vertreter ab, die der Vertretung angehören, so dass unbesetzte Sitze nicht mitzählen)